7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Art und Umfang der Messeinrichtung werden durch den VNB bestimmt.

(2)

Die Messeinrichtung wird vom VNB geliefert und bleibt in dessen Eigentum. Elektrizitätszähler sowie Steuerapparate und Kommunikationseinrichtungen werden ausschliesslich vom VNB oder dessen Beauftragten montiert, instandgehalten und demontiert.

(3)

Die zur Steuerung von Verbraucher-, Energieerzeugungs- und elektrischen Energiespeicheranlagen erforderlichen Schaltapparate wie Schütze, Relais, Schalter etc. sowie Geräteschnittstellen sind bauseits zu liefern, zu montieren und instand zu halten. Schaltapparate müssen plombierbar sein.

(4)

Messwandler, Prüfklemmen und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Router, Modem, Datenkonzentrator, Komponenten zur Sicherstellung der Fernauslesung, etc.) sind nach der Genehmigung der Installationsanzeige beim VNB zu beziehen und bauseits zu montieren.

(5)

Um den Bauartennachweis von Schaltgerätekombination (SN EN 61439 [27]) einzuhalten, insbesondere am geprüften Schienensystem, können in Ausnahmefällen und mit ausdrücklicher Zustimmung des VNB die Messwandler bauseits geliefert und eingebaut werden.

(6)

Die Inbetriebnahme von Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch den VNB oder dessen Beauftragten.

(7)

Die Messeinrichtungen sind dauerhaft in Betrieb zu halten. Allfällige Hauptschalter sind nach der Messeinrichtung anzuordnen.

(8)

Werden Messeinrichtungen aufgrund von Installationsänderungen oder -erweiterungen nicht mehr benötigt, ist dies durch den Installateur dem VNB zu melden.

(9)

Werden keine oder ungenügend bezeichnete Zählerplätze vorgefunden, behält sich der VNB das Recht vor, die Montage der Messeinrichtung nicht auszuführen.

(10)

Ohne Bewilligung des VNB darf die Messeinrichtung weder demontiert noch deren Standort verändert werden.

Montage von Mess-
und Steuereinrichtungen

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Plomben an der Messeinrichtung dürfen nicht entfernt werden.

(2)

Vorbehalten bleibt das Entfernen von Plomben bei Abdeckungen von ungemessenen Teilen bei Abnahme- oder periodischen Kontrollen wie auch bei der Störungssuche und bei Instandhaltungsarbeiten.

(3)

Falls durch das unabhängige Kontrollorgan oder durch den Installateur Plomben an Abdeckungen von ungemessenen Teilen (exkl. Werkapparate und Steuersicherungen) aus Gründen gemäss Ziffer (2) entfernt werden müssen, können in Absprache mit dem VNB diese durch das unabhängige Kontrollorgan bzw. durch den Installateur wieder angebracht werden.

(4)

Fehlende Plomben müssen dem VNB unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Die Verwendung privater Messapparate sind nur als Unterzähler für private Anwendungen zulässig, wie z.B. für die Energieverrechnung im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) zur Messung der einzelnen Teilnehmer oder auf Campinglätzen und dergleichen.

(2)

Private Messapparate sind entsprechend und gut sichtbar zu kennzeichnen.

(3)

Bei Neubauten, für die ein ZEV vorgesehen ist, wird dem Grundeigentümer empfohlen, für alle Teilnehmer des ZEV (Endverbraucher, Produzenten, Speicherbetreiber) in Anbetracht für zukünftige Anpassungen Apparatetafeln gemäss Kapitel 7.6 vorzusehen.

(4)

Für private Elektrizitätszähler, die zur Weiterverrechnung an Dritte dienen, obliegt die Verantwortung zur Einhaltung des rechtlichen Verfahrens der Messbeständigkeit (Verordnung über Messmittel für elektrische Energie und Leistung [26]) dem privaten Messstellenbetreiber (z.B. ZEV-Vertreter).

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Art und Umfang der Kommunikationseinrichtungen und -verbindungen werden durch den VNB bestimmt

(2)

Für Fernauslesungen und die Nutzung zusätzlicher Dienste kann der VNB zusätzliche Installationen für Kommunikationseinrichtungen und -verbindungen verlangen.

(3)

Zur Sicherstellung der Kommunikationsverbindung muss bei Neubauten ein Leerrohr M25 vom Standort der innenliegenden Messeinrichtung zur Fassade (z.B. zum Standort des Aussenfühlers) vorgesehen werden. Der Abschluss ist mit einer Dose Gr. 1 (mit Deckel) entweder in UP- oder in AP-Ausführung zu erstellen.

Zusatzbestimmungen Fernauslesung

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Die Messeinrichtung muss für den VNB und Netznutzer zwingend jederzeit zugänglich sein.

(2)

Der Standort der Messeinrichtung wird nach Absprache mit dem VNB festgelegt. Dieser ist mit der Installationsanzeige anzugeben.

(3)

Die Messeinrichtung ist an einem allgemein zugänglichen Ort innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes zentralisiert und übersichtlich anzubringen.

(4)

Dieser Ort ist mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung zu versehen und muss vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Er darf keinen Erschütterungen und keinen extremen Temperaturen ausgesetzt sein. Zudem muss er trocken und staubfrei sein.

(5)

Nach Absprache mit dem VNB ist der Zugang zum Messstandort durch andere Möglichkeiten, z.B. Schlüsselrohr, Schlüsseltresor, etc., dauernd und gefahrlos zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren privaten Räumen darf nicht möglich sein.

(6)

Für Gewerbe- und Industriebauten ist der Standort und der Zugang zum Messstandort mit dem VNB zu vereinbaren.

(7)

Die einzuhaltenden Abstände zwischen Messeinrichtung und Gebäudeteilen, Nischen sowie Gänge sind gemäss Schema A 7.5-7 festgelegt.

Standort und Zugänglichkeit Messeinrichtungen

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Die Montageplätze für Elektrizitätszähler und Steuerapparate sind gemäss Schema A 7.5-7 oberkant bis maximal 2000 mm und unterkant nicht unter 600 mm anzuordnen.

(2)

Für die Montage der Elektrizitätszähler und der Steuerapparate sind normierte (400 x 250 mm) oder vom VNB zugelassene Apparatetafeln zu verwenden.

(3)

Bei Erweiterungen oder Umbauarbeiten sind Montageplätze für Mess- und Steuerapparate auf asbesthaltigen Schaltgerätekombinationen nicht zulässig.

(4)

In Aussenkästen sind im Einverständnis mit dem VNB auch andere Montagevorrichtungen möglich.

(5)

Jede Schaltgerätekombination mit Messeinrichtung ist mit einem Steuer-Überstromunterbrecher zu verdrahten.

(6)

Bei jeder Schaltgerätekombination mit Messeinrichtungen ist mindestens ein Reserveplatz für die Montage weiterer Messeinrichtungen vorzusehen.

(7)

Bei grösseren Objekten ist ausreichend Reserveplatz für den späteren Einbau zusätzlicher Messeinrichtungen bereitzustellen, wie z. B. für EEA, Fernauslesung, Wandlermessung, etc.

(8)

Schaltapparate, welche durch den VNB gesteuert werden, dürfen nur auf der Hauptverteilung oder auf Unterverteilungen montiert werden.

(9)

Aufwendungen für die Montage / Demontage der Messeinrichtung richten sich nach den Bestimmungen in der Branchenempfehlung «Netznutzungsmodell für das schweizerische Verteilnetz» (NNMV-CH) [12].

(10)

Die Montage von Zählersteck- oder Zähleranschlussklemmen ist vorgängig mit dem VNB abzusprechen.

Aussenkasten mit Hausanschlusskasten und Tarifgeräten

Pflichtenheft
für norm. Apparatetafeln

Steuerapparate

Steuerleitungen Steuerapparate (andere Werke)

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Bezüger-Überstromunterbrecher, Elektrizitätszählerplatz, Unterverteilung und Wohnung/Gewerberaum müssen dauerhafte, eindeutige, ihrem Zweck entsprechende und durchgehend identische Nummerierungen oder Bezeichnungen enthalten.

(2)

Mit der Apparatebestellung sind dem VNB die offiziellen Objekt- und Lagebezeichnungen mitzuteilen.

(3)

Die Messeinrichtung ist korrekt zuzuordnen und ihrem Zweck entsprechend eindeutig und dauerhaft zu bezeichnen. Die Bezeichnung soll sich durchgehend möglichst nach der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) [14] richten. Verantwortlich dafür ist der Netzanschlussnehmer.

Richtlinie zur Wohnungsnummerierung

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Messeinrichtungen, die der mechanischen Beschädigung oder der Verschmutzung ausgesetzt sind, müssen in Schutzkästen mit dem entsprechenden IP X4 – Schutzgrad oder in Nischen montiert werden.

(2)

Diese sind so auszuführen, dass sie jederzeit ungehindert bedient, überprüft und ausgewechselt werden können.

(3)

Der Abstand der Messeinrichtungen zwischen Türe und Befestigungsstelle muss minimal 190 mm betragen.

(4)

Aussenkästen müssen wetterbeständig (IP X4 – Schutzgrad), ausreichend belüftet und abschliessbar sein.

(5)

Für Zugangstüren zu Nischen, Aussen- und Schutzkästen sowie von aussen zugänglichen Messeinrichtungen sind Schliessvorrichtungen gemäss Vorgabe des VNB zu verwenden. Wird ein Sicherheitsschloss gewünscht, so kann ein Schloss für zwei Zylinder oder ein vom VNB gegen Verrechnung abgegebenes Schlüsselrohr eingebaut werden.

(6)

Ein deponierter Schlüssel oder ein Doppelzylinder darf den Zugang zu Privaträumen nicht ermöglichen. Die Verantwortung dafür liegt beim Netzanschlussnehmer.

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Elektrizitätszähler mit vorgeschalteten Überstromunterbrechern > 80 A, beziehungsweise Verdrahtungen von Messapparaten mit einem Querschnitt > 25 mm², werden über Stromwandler angeschlossen.

(2)

Die Messleiter sind über separate Prüfklemmen zu führen und dürfen keine zusätzlichen Klemmstellen aufweisen.

(3)

Die Stromwandlerspezifikationen werden durch den VNB bestimmt.

(4)

Stromwandler sind so anzuordnen, dass sie leicht und ohne Demontage von anderen Anlageteilen ausgewechselt werden können. Die Aufwendungen für die Montage, Demontage oder Auswechslung gehen zu Lasten des Netzanschlussnehmers.

(5)

Die Datenschilder der Stromwandler müssen aufgrund von Qualitätssicherung der Verrechnungsgrundlagen jederzeit ohne Abschaltung gut ablesbar sein.

(6)

Der Anschluss privater Geräte an die Messeinrichtung des VNB (sogenannte Kundenschnittstellen) sind grundsätzlich vorzusehen und nach Definition und Vorgaben des VNB erlaubt.

(7)

Private Stromwandler, z.B. für Kompensationsanlagen oder Messanalysen, etc., dürfen nur im gemessenen Bereich angeordnet werden.

(8)

Als Ausnahme zu Ziffer (7) können private Stromwandler für Energiemanagementsysteme (z.B. Lade- und Einspeisemanagementsysteme) im ungemessenen Teil eigenständig, ohne gesonderte Anordnung durch den VNB, installiert werden. Es sind nur Stromwandler zulässig, die zum Einbau kein Unterbrechen der Leiter erfordern (Kabelumbauwandler). Der Spannungsabgriff erfolgt nach der Messeinrichtung des VNB.

(9)

Die Kabellänge zwischen Messwandler und Elektrizitätszähler darf maximal 15 m betragen.

(10)

Der Leiterquerschnitt des Strom- und Spannungspfades ist entsprechend dem Schema des VNB auszuführen.

(11)

Im Spannungspfad sind Leitungsschutzschalter mit einer minimalen Abschaltleistung von 25 kA oder Schmelzsicherungen mit mind. Grösse D2 einzubauen und sind mit transparenten, plombierbaren Hauben auszurüsten.

(12)

Prüfklemmen sind plombierbar und in unmittelbarer Nähe, unterkant mindestens 400 mm und oberkant maximal 2000 mm ab Boden, auf der gleichen Schalttafelseite wie der entsprechende Elektrizitätszähler, waagrecht und nicht hinter einer Feldabdeckung zu montieren.

(13)

Stromwandler dürfen nur im ungemessenen Teil angeordnet werden. Die Feldabdeckung muss plombierbar sein.

(14)

Bei Entfernung der Feldabdeckung müssen Spannungsüberstromunterbrecher und Prüfklemme plombiert bleiben.

7. Mess-, Steuer- und Kommunikationseinrichtungen

(1)

Für den ungemessenen Bereich ist eine separate, plombierbare Feldabdeckung vorzusehen.

(2)

Der Neutralleiter für den Elektrizitätszähler muss einen Querschnitt von 2,5 mm² aufweisen und ist am Ausgang des Neutralleitertrenners bzw. des PEN- Leitertrenners anzuschliessen.

(3)

Für den Anschluss der Mess- und Steuerapparate ist hinter der Apparatetafel eine Reserveschlaufe vorzusehen. Das Anschlussende vor der Apparatetafel muss minimal 150 mm betragen.

(4)

Bei der Zählerverdrahtung muss der Ein- und Ausgang klar erkennbar sein.

(5)

Die Rohre hinter den Apparatetafeln sind seitlich anzuordnen, damit für die Drahtschlaufen genügend Platz vorhanden ist.

(6)

Bei Verwendung von flexiblen Leitern (Litzen) sind Hülsen mit einer Länge >20 mm aufzupressen.

(7)

Leiter von ungenutzten Messeinrichtungen sind entsprechend berührungssicher (IP 2XC) abzudecken.

(8)

An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden. Für Abzweigungen sind plombierbare und gefahrlos bedienbare Klemmstellen vorzusehen.

(8)

An Mess- und Steuerapparaten dürfen keine Leiter geschlauft werden. Für Abzweigungen sind plombierbare und gefahrlos bedienbare Klemmstellen vorzusehen.

(a-f) Verdrahtung der Tarifapparate Wirkenergie-, Leistungszähler

(a-f) Verdrahtung der Tarifapparate Wandlermessung
3 x 400_230 V