10. Energieerzeugungsanlagen

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Grundlage für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen (EEA) ist die Branchenempfehlung «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz» (NA/EEA-NE7 – CH) [4], die Ländereinstellungen Schweiz [5] sowie die technischen Anschlussbedingungen des VNB.

(2)

Zur garantierten Nutzung der Einspeiseleistung (vgl. Kapitel 1.9.1) sind EEA mit Kommunikationseinrichtungen wie Binäreingänge oder anderen Schnittstellen auszurüsten. Diese richten sich nach den Vorgaben in der Branchenempfehlung NE/EEA-NE7-CH [4].

(3)

In der Branchenempfehlung «Regelung der Einspeisung von Photovoltaikanlagen NRE-CH [19]» ist die Umsetzung der garantierten Nutzung der Abregelung eines bestimmten Anteils der Einspeisung am (Haus-)Anschlusspunkt behandelt.

C 10.1.1.a Steuerung von
PV-Anlagen ≥0.8 kVA bis ≤30 kVA 1 Relais

C 10.1.1.b Steuerung von
PV-Anlagen ≥0.8 kVA bis ≤30 kVA 2 Relais

Steuerung von
PV-Anlagen

Bestimmungen TB EEA/ESA

Bestimmungen TAB EEA/ESA

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.2 Meldepflichten

(1)

Für EEA im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz oder im Inselbetrieb ist die ESTI Weisung 220 «Anforderungen an Energieerzeugungsanlagen» [11] zu berücksichtigen.

(2)

Der Sicherheitsnachweis für EEA, die ohne Verbindung zum Niederspannungsnetz des VNB (Inselbetrieb) betrieben werden, ist nur beim ESTI einzureichen.

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.2 Meldepflichten

(1)

EEA, die fest mit dem Netz verbunden sind (Netzparallelbetrieb), müssen im Voraus dem VNB gemeldet (vgl. Kapitel 2) werden.

(2)

Vor der Installationsanzeige ist ein entsprechendes technisches Anschlussgesuch mit Situationsplan der Anlage einzureichen.

(3)

Nachfolgende Unterlagen sind dem VNB zusätzlich zur Installationsanzeige einzureichen:

a) Prinzipschema der Anlage mit der Messanordnung
b) Datenblätter und Konformitätserklärung von PV-Modulen und Wechselrichtern
c) Datenblätter der Schutzeinrichtungen der EEA
d) Angaben zum Eigenverbrauchs- oder Vergütungsmodell
e) Angaben zu Drittabnehmer der eingespeisten Energie

(4)

Der VNB kann zur Installationsanzeige zusätzliche Unterlagen / Angaben einfordern.

(5)

Steckbare EEA (z.B. Plug & Play Anlagen) welche unter die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) [20] fallen, sind durch den Netznutzer zu melden. Der Meldeprozess richtet sich nach den Vorgaben des VNB (z.B. Onlineformular). Dem VNB ist die Konformitätserklärung einzureichen.

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Niederspannungsnetz des VNB

(1)

EEA sind grundsätzlich als symmetrische Drehstromanlagen mit drei Aussenleitern anzuschliessen (vgl. Kapitel 1.6).

(2)

EEA mit einer Wechselrichterleistung ≤ 3,7 kVA dürfen an einen Aussenleiter angeschlossen werden. Somit können maximal 3 x 3,7 kVA (verteilt auf die drei Aussenleiter) angeschlossen werden. Daraus ergibt sich eine maximale Anlagenleistung von 11,1 kVA aus nicht kommunikativ gekoppelten Erzeugungsanlagen.

(3)

Anlagen mit mehreren an einen Aussenleiter angeschlossenen Energieerzeugungseinheiten müssen sich im Betrieb wie symmetrische EEA an drei Aussenleitern verhalten.

(4)

Die unsymmetrische Belastung der Aussenleiter darf 3,7 kVA nicht überschreiten.

(5)

Weitere Anschlussbedingungen z.B. zur Wirk- und Blindleistungsregelung, Netzstützung, etc. sind in der Branchenempfehlung «Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz» (NA/EEA-NE7 – CH) [4] festgelegt.

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Niederspannungsnetz des VNB

(1)

EEA sind grundsätzlich als symmetrische Drehstromanlagen mit drei Aussenleitern anzuschliessen (vgl. Kapitel 1.6).

Mess- Steuerprinzip PVA

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Niederspannungsnetz des VNB

(1)

Mit dem VNB ist frühzeitig vor der geplanten Inbetriebnahme ein Abnahmetermin zu vereinbaren.

(2)

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn:

– die bewilligte Installationsanzeige des VNB vorliegt und dessen allfällige Auflagen erfüllt sind;

– die vom VNB verlangten Parameter (Schutzeinrichtungen, Ländereinstellungen Schweiz [5], Leistungsfaktor, etc.) eingestellt und gegenüber dem VNB mittels «VNB-Abnahmeprotokoll EEA» belegt sind;

– die Messeinrichtung und die Kommunikationseinrichtungen nach den Vorgaben des VNB betriebsbereit sind;

– der SiNa der Schlusskontrolle sowie die Mess- und Prüfprotokolle dem VNB vorliegen.

(3)

Bei Installationsänderungen oder -erweiterungen von EEA gelten Ziffer (1) und Ziffer (2) sinngemäss.

(4)

Probebetriebe bei den Inbetriebsetzungsarbeiten sind in Absprache mit dem VNB möglich.

Prüfprotokoll für EEA
im NS Netz

10. Energieerzeugungsanlagen / 10.3 EEA mit Parallelbetrieb zum Niederspannungsnetz des VNB

(1)

Das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz ist zu gewährleisten (Unterspannungsauslösung und Einspeisung). Die Sicherheitsregeln zum gefahrlosen Arbeiten am abgeschalteten Netz sind stets einzuhalten.

(2)

In besonderen Fällen (z.B. vor allem bei rotierenden Maschinen, BHKW, etc.) kann der VNB eine jederzeit zugängliche Trennstelle nach seinen Angaben verlangen. Unter einer Trennstelle wird mindestens die allpolige (Aussenleiter), galvanische Trennung der Anlage vom Netz verstanden. Die Trennstelle kann mittels einer dreipoligen Schaltvorrichtung (z.B. Anlageschalter, Leistungsschalter, Kuppelschalter, Netzkuppelschalter, etc.) oder wo zulässig mittels Anschluss- oder Bezüger-Über-stromunterbrecher erfolgen. EEA müssen sich bei dauerhaftem Spannungsverlust (Netzausfall) gemäss den Anforderungen in der Branchenempfehlung «NA/EEA-NE7 [4] vom Netz trennen.

(3)

Bei der Anlagen-Trennstelle sowie beim (Haus-)Anschlusspunkt ist ein Warnschild, wie z.B. «Achtung Fremdspannung» anzubringen.

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Die Beglaubigung erfolgt nach den Vorgaben der Pronovo (vgl. «Leitfaden zur Beglaubigung von Stromproduktionsanlagen und deren Produktionsdaten») [21].

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Der VNB behält sich das Recht vor, bei Versagen der EEA Schutzeinrichtungen, bei Arbeiten am Niederspannungsnetz (z.B. Durchführung von Messungen, Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, Netzstörungen) den Parallelbetrieb mit der EEA aufzuheben.

(2)

Aus betrieblichen Gründen (z.B. Unterhalts- oder Erweiterungsarbeiten) bzw. bei Fällen, die unter die garantierte Nutzung (vgl. Kapitel 1.9) fallen kann der VNB die Leistungseinspeisung temporär oder permanent begrenzen.

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Bei EEA ohne Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz des VNB (ausgenommen Probebetrieb für Testzwecke) ist das gefahrlose Arbeiten im abgeschalteten Netz zu gewährleisten.

(2)

Es ist eine Trennstelle gemäss Kapitel 10.3.4 vorzusehen.

(3)

Bei der Anlagen-Trennstelle sowie beim (Haus-)Anschlusspunkt ist ein Warnschild, wie z.B. «Achtung Fremdspannung» und/oder «Achtung Inselnetz / Notnetz» anzubringen.

(4)

Damit ein Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz des VNB ausgeschlossen ist, müssen Schalter mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder Umschalter mit ähnlicher Sicherheit verwendet werden (vgl. Schema A 10.6).

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Ausführliche Informationen sowie Erläuterungen und Beispiele zur Eigenverbrauchsregelung (u.a. ZEV) sind im Handbuch des VSE «Eigenverbrauchsregelung (HER)  [16], im «Leitfaden Eigenverbrauch» [17] von Energieschweiz sowie in der ESTI Mitteilung «Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch – NIV» [18] beschrieben.

(2)

Für die Umsetzung der Eigenverbrauchsregelungen gelten zudem die diesbezüglichen Bestimmungen des VNB.

(3)

Das Eigenverbrauchsmodell muss durch den Antragsteller frühzeitig abgeklärt und auf dem technischen Anschlussgesuch (TAG) angegeben werden.

10. Energieerzeugungsanlagen

(1)

Ausführliche Informationen mit Umsetzungsszenarien sind in der Branchenempfehlung «Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)» [22] des VSE beschrieben.