6. Bezüger- und Steuerleitungen

6. Bezüger- und Steuerleitungen

(1)

In Wohnungen und Geschäftshäusern muss die Bezügerleitung mit drei Aussenleitern ausgeführt werden. Der Querschnitt der Bezügerleitung richtet sich nach der zu erwartenden Gesamtbelastung, muss jedoch mindestens 2,5 mm² betragen.

(2)

Zwischen der Messeinrichtung und Schaltgerätekombinationen sind, z. B. für zusätzliche Steuerungen, genügend grosse Kanalsysteme oder ein Reserverohr (mindestens M25) zu installieren.

6. Bezüger- und Steuerleitungen

(1)

Für Steuerleitungen in Schaltgerätekombinationen, Unterverteilungen und Anlagen gelten die besonderen Bestimmungen des VNB.

(2)

Der Querschnitt der Steuerleiter für Steuer- und Messapparate muss ab dem Steuer Überstromunterbrecher mindestens 1,5 mm² betragen.

(3)

Der Steuer-Aussenleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher durchgehend eine graue Isolation aufweisen.

(4)

Der Steuer-Neutralleiter muss ab dem Steuer-Überstromunterbrecher eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit der Leiternummer 0 gekennzeichnet sein. Er ist ausgangsseitig am Neutralleitertrenner des Steuer-Überstromunterbrechers anzuschliessen und darf mit keinem anderen Neutralleiter verbunden werden (vgl. Schema A 7.10).

(5)

Alle übrigen Steuerleiter müssen eine graue Isolation aufweisen und durchgehend mit einer Leiternummer (1-9) gekennzeichnet sein.

(6)

Für nicht nummerierte Steuerleiter sind plombierbare, festmontierte Klemmen oder Verbindungsdosen zu verwenden. Diese sind nur in Räumen zulässig, die dem entsprechenden Netzanschlussnehmer bzw. dem Endverbraucher zugänglich sind.