12. Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

12. Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

(1)

Für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge gelten bezüglich Meldewesen, Anschluss und Betrieb, etc. die gleichen Bestimmungen wie für Verbraucheranlagen (vgl. Kapitel 8) und elektrische Energiespeicher (vgl. Kapitel 11) sowie die NIN [2].

(2)

Bei ein oder zwei Ladestationen ist ein einphasiger Leistungsbezug bis 3,7 kVA sowie ein zweiphasiger Bezug bis maximal 16 A zulässig. Dem VNB ist dies auf Verlangen mit der Konformitätserklärung nachzuweisen.

(3)

Bei Ladeanlagen mit mehr als zwei Ladestationen muss der Ladestrom im ein- und zweiphasigen Betrieb auf 16 A begrenzt werden, sofern die Ladeanlage über kein lokales, dynamisches Lastmanagementsystem zum Ausgleich der Unsymmetrie am (Haus )Anschlusspunkt verfügt (Schieflastenmanagement). Das Schieflastenmanagementsystem überwacht dabei dauerhaft die Unsymmetrie am (Haus )Anschlusspunkt und stellt während des Ladevorgangs sicher, dass sie verbessert oder maximal 16 A beträgt.

(4)

Bei Kommunikationsstörungen oder -ausfällen des Lastmanagementsystems muss sichergestellt werden, dass die Ladeleistung unterbrochen oder auf einen sicheren Wert reduziert wird, um eine Überlastung des Anschluss-Überstromunterbrechers zu vermeiden.

(5)

Der Netzanschlussnehmer muss sicherstellen, dass die bezugsberechtigte Anschlussleistung unter Berücksichtigung des gesamten Leistungsbezugs nicht überschritten wird. Bei mehreren Ladestationen hinter dem gleichen (Haus-)Anschlusspunkt kann dies beispielsweise über ein lokales Lastmanagementsystem erfolgen. Zudem ist sicherzustellen, dass keine unzulässige Unsymmetrie entsteht (vgl. Kapitel 1.6).

(6)

Für bidirektionale Ladeinfrastruktur gelten die Bestimmungen wie für EEA im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsnetz des VNB (vgl. Kapitel 8 und 10).

(7)

Für den Anschluss von Ladeanlagen sind weitere Bestimmungen des VNB zu beachten.

12. Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

(1)

Bei einer erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs (vgl. 1.9.1) kann die Leistung von Ladestationen oder Ladeanlagen temporär reduziert werden. Damit die Ladesession nicht abgebrochen wird, soll bei technischer Möglichkeit und ausreichender Netzkapazität eine vollständige Reduktion vermieden werden. Der Installateur rüstet Ladeanlagen von mehr als 3,7 kVA mit einer Steuermöglichkeit für den VNB aus. Der Netzanschlussnehmer ist für die Instandhaltung dieser Steuerung verantwortlich. Ladestationen, die nicht der regelmässigen Nutzung dienen (z.B. temporärer Einsatz bei Events oder Ähnlichem) sind davon ausgenommen.

(2)

Der VNB kann dazu das Verhalten der Ladestationen und -anlagen bezüglich maximalem und minimalem Ladestrom, der Ladestromreduktion, der Unterspannungsauslösung und der Unsymmetrieüberwachung festlegen.

(3)

Um diese Anforderung für die Elektrofahrzeuge verträglich umzusetzen, wurde die Verbändeleitlinie «Anforderungen für die Ansteuerbarkeit von Ladestellen der Elektromobilität» [28] erarbeitet. Detaillierte Angaben sind dem Handbuch des VSE «Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität HBLE‑CH» [13] zu entnehmen. Die Ansteuerbarkeit wird durch eine Kommunikationsverbindung vom VNB Steuergerät (Steuer- und Regelsystemen) zu Ladestationen und anlagen oder zum lokalen Lastmanagementsystem sichergestellt (vgl. Schema A 12.2).

(4)

Für gesteckte und andere Anlagen, welche diesen Standard nicht unterstützen, kann in Absprache mit dem VNB eine andere Form der Ansteuerung (z.B. Lastschaltgerät oder Schaltschütz in der Zuleitung) eingesetzt werden.