5. Netz- und Hausanschlüsse

5. Netz- und Hausanschlüsse

(1)

Die Erstellung des Netzanschlusses erfolgt durch den VNB. Die Aufwendungen werden gemäss den Bestimmungen des VNB verrechnet.

(2)

Der VNB bestimmt Lage und Ausführung der Anschluss- und Einführungsstelle, die Leitungsführung sowie Art, Ort und Anzahl des Anschluss-Überstromunterbrechers.

(3)

Die Montagehöhe der Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers muss mindestens 80 cm ab fertig Boden betragen. Mit Zustimmung des VNB sind bei Spezialfällen andere Minimalhöhen anwendbar.

(4)

Zur Erstellung des Netzanschlusses sowie bei Leistungserhöhungen oder bei baulichen Änderungen ist dem VNB frühzeitig vor Baubeginn eine Installationsanzeige einzureichen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:

– Situations- und Grundrisspläne
– Zusammenstellung über den Leistungsbedarf
– Rückspeiseleistung von allfälligen EEA oder elektrischen Energiespeichern
– Nennstromstärke des Anschluss-Überstromunterbrechers

Die Ausführung des Netzanschlusses bedingt eine genehmigte Installationsanzeige.

(5)

Der Anschluss-Überstromunterbrecher muss dem VNB jederzeit zugänglich sein.

(6)

Der Anschluss-Überstromunterbrecher ist aussen am Gebäude oder in einem von aussen allgemein zugänglichem Raum anzubringen. Andernfalls ist der Zugang nach Absprache mit dem VNB durch andere Möglichkeiten zu gewährleisten. Der Zugang zu weiteren Räumen darf nicht möglich sein.

(7)

Die Anschlussleitung von der Eintrittsstelle bis zum (Haus-)Anschlusspunkt kann mit Kabeln der Brandklasse FCA erstellt werden. Der Netzanschlussnehmer hat die erforderlichen Bedingungen sicherzustellen. Insbesondere ist die Anschlussleitung möglichst direkt und kurz auszuführen und darf nicht durch Flucht- und Rettungswege geführt werden (vgl. VKF/AEAI FAQ 13-003).

Aussenkasten
oder Nische für Hausanschlusskasten

Aussenkasten mit Hausanschlusskasten und Tarifgeräten

Verantwortung Liegenschaftseigentümer

5. Netz- und Hausanschlüsse

(1)

Die Demontage respektive der Rückbau eines Netzanschlusses ist dem VNB frühzeitig und schriftlich zu melden.

5. Netz- und Hausanschlüsse

(1)

Die Installationen nach dem Verknüpfungspunkt oder nach dem (Haus-)Anschlusspunkt dürfen nicht miteinander verbunden werden.

(2)

Spezialfälle sind im Voraus (Planungsstadium) mit dem VNB zu besprechen und zu dokumentieren.

Provisorische
und temporäre Netzanschlüsse

5. Netz- und Hausanschlüsse

(1)

Für temporäre Netzanschlüsse gelten die Bestimmungen gemäss Kapitel 5.1, 5.2 und 5.3 sinngemäss.

5. Netz- und Hausanschlüsse

(1)

Als Hausleitung wird die Verbindungsleitung zwischen dem Anschluss Überstromunterbrecher und den Bezüger-Überstromunterbrecher verstanden.

(2)

Jede Hausleitung ist immer mit drei Aussenleitern zu erstellen.

(3)

Für Ein- und Mehrfamilienhäuser gelten bezüglich der minimalen Nennstromstärke des Anschluss-Überstromunterbrechers die in nachstehender Tabelle 2 aufgeführten Richtwerte.

Richtwerte für die minimale Nennstromstärke des Anschluss-Überstromunterbrechers ohne spezielle Anlagen wie EEA und Ladeinfrastruktur

(4)

Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 30 Wohnungen sind je Wohnung im Minimum 2,5 kVA Belastung für die Bestimmung des Anschluss-Überstromunterbrechers zugrunde zu legen.

(5)

Bei allen Installationen ist darauf zu achten, dass die Aussenleiter gleichmässig belastet werden.

(6)

Die Aussenleiter sind so anzuordnen, dass der Rechtsdrehsinn gewährleistet ist.

(7)

Alle Verbindungsdosen in Hausleitungen müssen allgemein zugänglich und plombierbar sein.