3. Personen- und Sachenschutz

3. Personen- und Sachenschutz

(1)

Als Schutzsystem ist grundsätzlich die Schutzmassnahme nach System TN anzuwenden. Alle anderen Systeme sind mit dem VNB zu vereinbaren.

(2)

In Gebäuden und Anlagen, welche mit einer Bahnanlage in leitender Verbindung stehen, ist das anzuwendende Schutzsystem rechtzeitig mit dem VNB und dem Betreiber der Bahnanlage zu vereinbaren.

3. Personen- und Sachenschutz / 3.2 Erder

(1)

Die Erstellung des Erders fällt in der Regel mit den Fundationsarbeiten eines Gebäudes zusammen. Zwischen Installateur und Architekt ist deshalb rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende Kontaktnahme erforderlich.

3. Personen- und Sachenschutz / 3.2 Erder

(1)

In Neubauten sind folgende Erder zulässig:

– Fundamenterder gemäss SN 414113 [8]

3. Personen- und Sachenschutz / 3.2 Erder

(1)

Bei Änderung oder Erweiterung von Netzanschlüssen und Hausleitungen ist die Anpassung des Erdungssystems vorgängig mit dem VNB zu besprechen.

(2)

In bestehenden Bauten sind für neu zu erstellenden Erdungen folgende Erder zulässig:

a) Fundamenterder gemäss SN 414113 [8]
b) andere Erdungssysteme (Banderder, Tiefenerder) nur in Rücksprache mit dem VNB

(3)

Der Netzanschlussnehmer oder sein Beauftragter erkundigen sich beim VNB, ob beim Wegfall eines bestehenden Erders (z.B. bei Ersatz einer metallischen Wasserleitung) ein Ersatzerder zu erstellen ist.

(4)

Der Netzanschlussnehmer ist für den Ersatzerder verantwortlich und hat die Änderungskosten dafür zu tragen.

3. Personen- und Sachenschutz / 3.2 Erder

(1)

Zur Verminderung von Korrosion sind die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosionsschutz zu beachten.

3. Personen- und Sachenschutz

(1)

Im ungemessenen Teil dürfen nur nachweislich leckstromfreie Überspannungsableiter eingebaut werden. Sie sind im Schema einzutragen.

3. Personen- und Sachenschutz

(1)

Für die Erstellung des Blitzschutzes ist die Schweizer Norm SN 414022 «Blitzschutzsysteme» [10] zu beachten.