11. Elektrische Energiespeicher und unterbrechungs-
 freie Stromversorgungsanlagen
(USV)
11.1 Elektrische Energiespeicher
(1) Für elektrische Energiespeicher gelten bezüglich Meldewesen, Anschluss und Betrieb, etc. die Bestimmungen wie für EEA im Parallelbetrieb (vgl. Kapitel 10) mit dem Niederspannungsverteilnetz.
(2) Die Bestimmungen gemäss Kapitel 1.6 (Unsymmetrie) sind einzuhalten
(3) Mögliche Betriebsarten von elektrischen Energiespeichern und die dazugehörigen Regeln für die Messkonzepte und Berechnungen der abrechnungsrelevanten Daten und Abrechnungs-modalitäten richten sich nach dem Handbuch des VSE «Speicher» (HBSP – CH) [7].
(4) Für AC-gekoppelte Systeme (elektrische Energiespeicher und Energieerzeugungsanlage sind je wechselstromseitig angeschlossen) gilt zur Vermeidung unzulässiger Unsymmetrien im Versorgungsnetz folgende Fallunterscheidung:
| Anschluss- möglichkeit |
Anschluss elektrischer Energiespeicher |
Anschluss EEA | Aussenleiter |
| Möglichkeit 1 | 1 Aussenleiter | 1 Aussenleiter | EEA und
elektrische Energiespeicher ≤ 3,7 kVA auf dem gleichen Aussen-leiter anschliessen. |
| Möglichkeit 2 | 3 Aussenleiter | 1 Aussenleiter | Einzelne EEA ≤ 3,7 kVA, max. drei an einen Aussenleiter angeschlossene Erzeugungseinheiten auf diese Aussenleiter verteilt anschliessen. |
| Möglichkeit 3 | 1 Aussenleiter | 3 Aussenleiter | Einzelner
elektrischer Energiespeicher ≤ 3,7 kVA, max. drei an einen Aussenleiter angeschlossene elektrische Energiespeicher auf diese Aussenleiter verteilt anschliessen. |
       Tabelle 8: Anschluss der Wechselrichter von EEA und elektrische Energiespeicher
(5) DC-gekoppelte elektrische Energiespeicher (d.h. Anlagen, die sich mit einer EEA hinter demselben Wechselrichter auf der Gleichspannungsseite befinden) bilden mit der EEA eine Einheit und sind daher wie EEA zu beurteilen. Für die Beurteilung ist die Nennleistung des Wechselrichters massgebend
11.2 Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
(1) Der Anschluss einer unterbrechungsfreien Stromversorgung darf nur unter Vorbehalt der Installation einer automatischen Überwachungsanlage, die eine Rückspeisung ins Netz verunmöglicht, erfolgen.
(2) Bei der Trennstelle ist ein Warnschild «Achtung Fremdspannung» anzubringen.
