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C 7.6.1(a) Anordnung der Messeinrichtungen
             in Gebäuden

EWS Bei Anordnungen in Gebäuden sind die Montageplätze für Messeinrichtungen und Steuerapparate oberkant bis maximal 2000mm und unterkant nicht unter 600mm (mit oder ohne Schutzkasten) anzuordnen.

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