12. Ladestationen für Elektro-
  fahrzeuge
(1) Für Ladestationen für Elektrofahrzeuge gelten bezüglich Meldewesen, Anschluss und Betrieb, etc.
die gleichen Bestimmungen wie für Verbraucheranlagen (WV-CH Kapitel 8)und Speicheranlagen
(WV-CH Kapitel 11)
sowie die NIN [5].
(2) Für den Anschluss von Ladestationen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des VNB.
(3) Installation mit mehreren Ladestationen am gleichen Anschlusspunkt benötigen ein Lademanagement nach den Vorgaben des VNB.
